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   LG Frankfurt/Main, 02.05.2007 - 3-13 O 170/06   

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https://dejure.org/2007,18931
LG Frankfurt/Main, 02.05.2007 - 3-13 O 170/06 (https://dejure.org/2007,18931)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3-13 O 170/06 (https://dejure.org/2007,18931)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 3-13 O 170/06 (https://dejure.org/2007,18931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz für im Zusammenhang mit einer Flugreise abhanden gekommenes Gepäck; Übergabe von Reisegepäck in die Obhut des Luftfrachtführers; Auslegung des Begriffs Leute einer Luftverkehrsgesellschaft; Zurechnung des Verhaltens Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gegenstände bei Sicherheitskontrolle sichergestellt - Fluggesellschaft haftet nicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gepäckverlust - Fluggesellschaft haftet nur für Gegenstände, die in ihre Obhut gelangt sind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggesellschaft haftet nicht für nach Sicherheitscheck abhanden gekommene Gegenstände

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2007 - 13 O 170/06
    Die Obhut beginnt mit Annahme des Gutes durch den Luftfrachtführer und endet erst dann, wenn er das Frachtgut abliefert oder den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung - beispielsweise durch staatlichen Hoheitsakt - verliert und keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat (zum Ganzen BGH , Urteil vom 21.09.2000 - I ZR 135/98, veröffentlicht z. B. in BGHZ 145, 170 (183) = NJW-RR 2001, 396 = NZV 2001, 256; OLG Köln , Urteil vom 02.12.2003 - 24 U 52/03, veröffentlicht z. B. in NJOZ 2005, 4288).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.09.2000 - I ZR 135/98, veröffentlicht z. B. in BGHZ 145, 170 = NJW-RR 2001, 396, 398 = NZV 2001, 255 f.) sind unter "Leuten" alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient.

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 52/03

    Abgrenzung der Artikel 18 und 19 WA vom nationalen Leistungsstörungsrecht; Umfang

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2007 - 13 O 170/06
    Die Obhut beginnt mit Annahme des Gutes durch den Luftfrachtführer und endet erst dann, wenn er das Frachtgut abliefert oder den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung - beispielsweise durch staatlichen Hoheitsakt - verliert und keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat (zum Ganzen BGH , Urteil vom 21.09.2000 - I ZR 135/98, veröffentlicht z. B. in BGHZ 145, 170 (183) = NJW-RR 2001, 396 = NZV 2001, 256; OLG Köln , Urteil vom 02.12.2003 - 24 U 52/03, veröffentlicht z. B. in NJOZ 2005, 4288).
  • BGH, 27.10.1978 - I ZR 114/76

    Frachtgut - Luftfrachtführer - Obhut - Beginn der Obhut - Übernahmedes Frachtguts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2007 - 13 O 170/06
    Da eine körperliche Inbesitznahme der Sachen durch den Luftfrachtführer nicht erforderlich ist soll auch eine Willenseinigung genügen ( BGH , Urteil vom 27.10.1978 - I ZR 114/76, veröffentlicht z. B. in VersR 1979, 83; Reuschle , a.a.O., Art. 17 Rn. 42).
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